AGB

Montagebedingungen ISOPANEEL - Stand 2000

Es gelten die nachstehend aufgeführten Montage- & allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Gültigkeit
Die Montagebedingungen gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Beginn der Montagearbeiten als in vollem Umfang anerkannt.

Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

§ 2 Montagepreis
Die vereinbarten Montagepreise setzen voraus, dass die Montage aller Teile des Gesamtauftrages in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete Ausführung der bauseitigen Leistungen oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet. Dies gilt auch im Falle einer Unterbrechung der Montagearbeiten, die durch den Auftraggeber oder Dritter zu vertreten ist und die eine Zurückziehung der Monteure erforderlich macht. Die Preise sind, falls in der Auftragsbestätigung nicht anders ausgewiesen, für die Einbringung ins Erdgeschoß kalkuliert und abgegeben. Stellt sich vor Ort eine erschwerte Einbausituation (z.B. Einbringung in Obergeschosse, Keller, über Podeste, Leitern, etc.) heraus,
berechnen wir den Zusatzaufwand nach. Unser Mitarbeiter wird Ihnen hierzu eine getrennte Arbeitszeitbescheinigung zur Unterschrift vorlegen. Das Abziehen der Schutzfolie ist in unseren Preisen nicht enthalten.

§ 3 Durchführung der Montage

§ 3.1. Lieferleistung
- Vorhalten von Montagewerkzeug, Schweiß- und Bohrmaschinen
- Zusammenbau der gelieferten Zargen und Rahmen
- Aufstellung der Zargen oder Rahmen in den Öffnungen
- Anschweißen der Zargen, Laufschienen, Führungsschienen, Konsolen usw. an die bauseits eingesetzten Ankerbügel bzw. Ankerplatten
- Einlegen und Ausrichten der Schwelleneisen in die bauseits vorgesehenen Aussparungen (soweit zu liefern)
- Einhängen der Tür- oder Torflügel
- Ausrichten der Türen oder Tore
- Befestigen der Beschlagteile (nur im Zuge der Montage)
- Befestigen der Regenschutzabdeckungen über den oberen Laufschienen (soweit zu liefern)
- Befestigen der unteren Führungsrollen oder -nocken (bei Schiebetoren)
- Befestigen der Tragkonsolen bei Rolltoren
- Befestigen der Antriebsmotoren
- Funktionsprüfung mit Strom nur im Zuge der Montage und wenn Strom vorhanden

Wir behalten uns vor, zur Durchführung der Montagen auch Subunternehmer einzusetzen.


§ 3.2. Bauseitige Leistung
falls nicht Besonderes vereinbart, für uns kostenfrei zu erbringen:

- Befestigte, ungehindert befahrbare, für LKW geeignete Zufahrt zur Anlieferöffnung des Gebäudes

- Die Wege und Wanddurchbrüche (Türen, etc.) von der Abladestelle bis zu den Einbauorten müssen so dimensioniert und frei sein, dass die Einbringung der Teile ohne Schwierigkeiten möglich ist

- Vorhalten von geeignetem Hebezeug und Rüstzeug

- Heranführen von Stromanschlüssen für Montagegeräte bzw. -maschinen in die Nähe der Montagestelle

- Vorbereitung aller Tür- und Toröffnungen in den erforderlichen Maßen und deren ungehinderte Zugänglichkeit

- Bereitstellen von Arbeitskräften zur Montagehilfe (für evtl. anfallende Stemm- oder Mauererarbeiten, zum Aufstellen der Zargen, Türen und Tore

- Lieferung und Versetzen der erforderlichen Hauptschalter
Montagebedingungen

- Versetzen und Anschließen aller elektrischen Teile gemäß Schaltplänen (z.B. Zugschalter), sowie Stromzuführung und Verdrahtung der Teile untereinander mit den erforderlichen Leitungen. Sowie anschluß des Kühlhauses an Bauseits im Bereich des Kühlhauses vorhandenen Steckdose

- Vergießen, Vermörteln oder dauerelastisches Verfugen der Zargenanschlüsse zum Bauwerk, der Schwellenaussparung sowie das Verputzen der Türlaibung. Bei FH-Türen muss das Verputzen der Türen
und Tore umgehend nach deren Montage erfolgen. Die Türrahmen sind hierzu geeignet auszuspreizen; die Türen und Tore dürfen bis zur Aushärtung der Verputzmasse nicht begangen werden

- Versetzen der Torfeststeller, sofern Befestigung zum Zeitpunkt der Montage noch nicht möglich

- Der Boden von Zellenstandorten muss planeben, waagrecht und besenrein sein

- Bereitstellung von Abfallbehältern (Schuttcontainern), in die wir unser Verpackungsmaterial oder den von uns evtl. verursachten Bauschutt ablegen können (Abfuhr bauseits)


§ 4 kraftbetätigte Tore
Unsere Montagebedingungen sind auf die bestehenden DIN-Vorschriften abgestimmt. Danach ist das Versetzen und Anschließen aller elektrischen Teile gemäß unseren Schaltplänen, sowie die Stromzuführung und Verdrahtung der Teile untereinander mit den erforderlichen Leitungen eine bauseitige Leistung.

Aus Erfahrung müssen wir Ihnen jedoch empfehlen, die vorgenannten Arbeiten von uns auf Material- und Lohnnachweis ausführen zu lassen. Nur dann können wir die Funktionsfähigkeit der von uns gelieferten
Toranlagen sicherstellen.

Wir setzen voraus, dass die Zuleitung bis zum Schaltkasten sowie die Lieferung und das Versetzen des Hauptschalters bauseits erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass kraftbetätigte Türen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal, von einem Sachkundigen geprüft werden müssen. Wir empfehlen, unsere
Service-Monteure zu bestellen.


§ 5 Abnahme
Erfolgt die Abnahme nicht sofort nach Ende der Montage, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Ende der Montage als abgenommen. Wird die Leistung oder ein Teil der Leistung in Betrieb genommen, so gilt die Abnahme spätestens nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.


§ 6 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden, wie auch Wartezeiten und Montageunterbrechungen, auf Nachweis abgerechnet.

Stundensatz:
In der normalen Arbeitszeit (8 Arbeitsstunden täglich)
Mo-Fr von 7-17 Uhr

Arbeits- oder Wartezeit je Stunde 49,00 €
Fahrzeit - Reisezeit je Stunde 43,00 €

Überstunden:
Für Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit werden dem Stundensatz hinzugerechnet, wenn ausgeführt Montagebedingungen

an Werktagen bis 2 Überstunden 25 % Zuschlag
ab 2 Überstunden 50 % Zuschlag
bei Nachtarbeit in der Zeit von 18-6 Uhr 50 % Zuschlag
an Samstagen oder Sonntagen 50 % Zuschlag
an Feiertagen 100 % Zuschlag

Auslösung:
Auslösung je Monteur und Tag (nur gültig für Deutschland)
a) bei Abwesenheit über 6 Std. 9,00 €
b) bei Abwesenheit über 8 Std. 18,00 €
c) bei Abwesenheit mit erforderlicher Übernachtung 70,00 €


Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit der Eintragungen auf den vorgelegten Arbeitsnachweisen durch seine Unterschrift.

§ 7 Zahlungsmodalitäten
Bei Auftragsvergabe sind 50% des Gesamtpreises in Vorkasse zu leisten.
Restbetrag bei Fertigstellung fällig. Nicht eingeschlossen ist in unseren Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt. (Abschlagszahlungen siehe VOB)

§ 8 Lieferung / Lieferverzug
Für den Fall von Leistungsverzögerungen, die unserer Verantwortlichkeit liegen, ist durch den Auftraggeber eine angemessene frist zu setzen.

§ 9 Haftung
Isopaneel Külhausbau haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Isopaneel Kühlhausbau nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers. Die Haftung ist im Fall leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Summe des vorhersehbaren Schadens, mit dem typischerweise gerechnet werden muß. In jedem Fall ist sie begrenzt auf die vereinbarte Vergütung.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Isopaneel Kühlhausbau behält sich das Eigntum an den verbauten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung vor.

§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Gelsenkirchen.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.